Norm
AußStrG §16 BIII2bRechtssatz
Handelt es sich bei den gelegentlichen Züchtigungen durch die Mutter nicht um härtere Bestrafungen, können diese Vorwürfe allein einen Mißbrauch der Erziehungsgewalt nicht begründen. Würde eine derart einschneidende Maßnahme wie die langfristige Unterbringung der Minderjährigen auf einem Pflegeplatz allein darauf gestützt, hätte das Gericht damit das ihm eingeräumte pflichtgemäße Ermessen überschritten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0086474Dokumentnummer
JJR_19841214_OGH0002_0060OB00708_8400000_002