Norm
NWG §2Rechtssatz
Eine grob fahrlässig versäumte Gelegenheit der Selbstvorsorge wird zwar nicht angenommen werden können, wenn ein in der Folge tatsächlich eingetretener Wegebedarf in seiner Art, seinem Ausmaß und seiner Intensität bei einer früheren vertraglichen Gestaltung der Grund und Bodenverhältnisse nicht leicht abzusehen war, die Fehleinschätzung des Wegebedarfes durch den Eigentümer des notleidenden Grundes indiziert aber in der Regel eine auffallende Sorglosigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 NWG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0071038Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2022