Norm
ABGB §551Rechtssatz
Bei einem Erbverzicht gegen Abfindung handelt es sich um einen Vertrag mit aleatorischen Elementen, bei dem das Risiko beiden Vertragsparteien bekannt ist. Eine Änderung des Vermögens liegt im Bereich des als möglich Voraussehbaren. Die Last des Risikos der Vermögensvermehrung trifft den Verzichtenden, der Vermögensverminderung den Erblasser. Es entfallen weitgehend die Rechtsbehelfe und Ansprüche wegen mangelnder Äquivalenz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012335Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.02.2014