RS OGH 1984/12/14 6Ob717/83, 3Ob502/87, 6Ob2217/96i, 7Ob212/13x

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Veröffentlicht am 14.12.1984
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Norm

ABGB §551

Rechtssatz

Bei einem Erbverzicht gegen Abfindung handelt es sich um einen Vertrag mit aleatorischen Elementen, bei dem das Risiko beiden Vertragsparteien bekannt ist. Eine Änderung des Vermögens liegt im Bereich des als möglich Voraussehbaren. Die Last des Risikos der Vermögensvermehrung trifft den Verzichtenden, der Vermögensverminderung den Erblasser. Es entfallen weitgehend die Rechtsbehelfe und Ansprüche wegen mangelnder Äquivalenz.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 717/83
    Entscheidungstext OGH 14.12.1984 6 Ob 717/83
    NZ 1986,158
  • 3 Ob 502/87
    Entscheidungstext OGH 07.10.1987 3 Ob 502/87
  • 6 Ob 2217/96i
    Entscheidungstext OGH 26.09.1996 6 Ob 2217/96i
  • 7 Ob 212/13x
    Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 212/13x
    Beisatz: Der Erbverzicht ohne Abfindung ist ein unentgeltlicher Vertrag, jener gegen Abfindung ein entgeltlicher Vertrag mit glücksvertraglichen Elementen, bei denen der Verzichtende das Risiko einer allfälligen Vermögensvermehrung, der Erblasser jenes seiner Vermögensverminderung in Kauf nimmt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012335

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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