Norm
ZPO §226 IIB13Rechtssatz
Ein umfänglich zu weit gefasstes Begehren, sei es in Ansehung des Leistungsumfanges, der Haftung mehrerer Schuldner zur gesamten Hand anstatt nur nach Anteilen oder auch der unbeschränkten Haftung mit dem gesamten Vermögen anstelle der Haftung bloß mit bestimmten Vermögensteilen ändert nichts daran, dass der geltend gemachte Anspruch durch die Ableitung des Begehrens aus dem vorgetragenen Sachverhalt charakterisiert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0037480Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011