RS OGH 1984/12/18 4Ob1515/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1984
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Norm

KO §139
ZPO §1 Ae1
ZPO §1 Ae4

Rechtssatz

Hat die (hier: beklagte) Gesellschaft durch Verteilung des Massevermögens nach § 139 KO zu bestehen aufgehört, mangelt es ihr ab diesem Zeitpunkt an der Parteifähigkeit im Sinne des § 1 ZPO. Parteistellung käme ihr nur für den Fall zu, daß der Prozeßgegner (die klagende Partei) ihre Parteifähigkeit bestritten hätte oder die Frage der Parteifähigkeit selbst Gegenstand der Entscheidung (nicht nur Vorfrage für diese) wäre, und nur bis zur rechtskräftigen Klärung dieser Frage. Macht aber die - nicht mehr parteifähige - (beklagte) "Partei" diesen Mangel selbst geltend, fehlt ihr jedenfalls (auch) das für die Behandlung der ao Revision erforderliche Rechtsschutzinteresse.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1515/84
    Entscheidungstext OGH 18.12.1984 4 Ob 1515/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0035071

Dokumentnummer

JJR_19841218_OGH0002_0040OB01515_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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