Norm
KO §139Rechtssatz
Hat die (hier: beklagte) Gesellschaft durch Verteilung des Massevermögens nach § 139 KO zu bestehen aufgehört, mangelt es ihr ab diesem Zeitpunkt an der Parteifähigkeit im Sinne des § 1 ZPO. Parteistellung käme ihr nur für den Fall zu, daß der Prozeßgegner (die klagende Partei) ihre Parteifähigkeit bestritten hätte oder die Frage der Parteifähigkeit selbst Gegenstand der Entscheidung (nicht nur Vorfrage für diese) wäre, und nur bis zur rechtskräftigen Klärung dieser Frage. Macht aber die - nicht mehr parteifähige - (beklagte) "Partei" diesen Mangel selbst geltend, fehlt ihr jedenfalls (auch) das für die Behandlung der ao Revision erforderliche Rechtsschutzinteresse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0035071Dokumentnummer
JJR_19841218_OGH0002_0040OB01515_8400000_001