RS OGH 1984/12/19 11Os55/84

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Veröffentlicht am 19.12.1984
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Norm

StGB §153

Rechtssatz

Bei Prüfung der Frage, ob durch den Befugnismißbrauch dem Machtgeber ein Vermögensnachteil zugefügt wurde, ist eine Gegenleistung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie (ausschließlich) im wohlverstandenen wirtschaftlichen Interesse des Machtgebers lag. Ist dies nicht der Fall, dann hebt die Möglichkeit, daß der Machtgeber allenfalls geraume Zeit später durch Verwertung der Gegenleistung unter Umständen eine Schadensminderung bewirken könnte, die Strafbarkeit nicht auf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094624

Dokumentnummer

JJR_19841219_OGH0002_0110OS00055_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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