- 3 Ob 562/84
Veröff: SZ 57/207 = EvBl 1985/85 S 450 = RdW 1985,272 = JBl 1985,548
- 8 Ob 535/89
nur: Für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt beziehungsweise den für das Fehlverhalten ihrer Ärzte haftenden Krankenanstaltsträger die Beweislast dafür, ob der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur Operation erteilt hätte. (T1)
Veröff: SZ 62/154 = JBl 1990,459 = VersR 1990,879
- 7 Ob 8/90
Ähnlich; Beisatz: Hier: Der rechtswidrig handelnde Täter hat dann für den Schaden nicht zu haften, wenn dieser auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Dieser Beweis obliegt aber dem Schädiger. (T2)
- 1 Ob 651/90
nur T1; Veröff: SZ 63/152 = JBl 1991,455
- 6 Ob 558/91
nur T1; Veröff: VersR 1992,1498 = EvBl 1993/3 = JBl 1992,520 (Apathy)
- 1 Ob 532/94
Beisatz: Bei diesem Nachvollzug einer höchstpersönlichen Entscheidung sind strenge Anforderungen zu stellen. (T3)
Veröff: SZ 67/9
- 4 Ob 509/95
nur T1; Beisatz: Der Arzt beziehungsweise Krankenhausträger hat das Vorliegen eines die Rechtswidrigkeit des Eingriffes ausschließenden Rechtfertigungsgrundes zu behaupten und zu beweisen. (T4)
- 4 Ob 505/96
nur T1
- 10 Ob 2350/96b
Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2350/96b
nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 69/199
- 7 Ob 320/97b
Auch
- 4 Ob 335/98p
Auch; Beis wie T2 nur: Der rechtswidrig handelnde Täter hat dann für den Schaden nicht zu haften, wenn dieser auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Dieser Beweis obliegt aber dem Schädiger. (T5)
- 6 Ob 126/98t
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Die Beweislast eines non liquet liegt beim Arzt, auf dessen Aufklärungspflichtverstoß die Ungewissheit über den wahrscheinlichen Verlauf, das heißt die real nicht mehr reproduzierbare Willensbildung des Patienten ja schließlich zurückzuführen ist. (T6)
- 3 Ob 314/97s
- 3 Ob 123/99f
Auch; Beisatz: Im Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt die Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zum Eingriff erteilt hätte. (T7)
- 7 Ob 233/00s
nur T1; Beis wie T7
- 7 Ob 321/00g
nur T1; Beis wie T7
- 3 Ob 131/03s
nur T1; Beisatz: Im Fall der Unterlassung der gebotenen Aufklärung - hier: über die Person des Operateurs -, obliegt die Beweislast dafür, dass die körperlichen Schäden des Klägers auch bei einer Operation durch den von ihm gewünschten Operateur eingetreten wären, dem beklagten Krankenhausträger. (T8)
Veröff: SZ 2003/112
- 4 Ob 121/05f
Auch; Beisatz: Ist die Einwilligung deshalb fehlerhaft, weil sie sich auf einen anderen Arzt als den tatsächlichen Operateur bezieht, so trifft den Arzt (den beklagten Rechtsträger einer Krankenanstalt) die Beweislast dafür, dass der Patient auch dann in die Operation eingewilligt hätte, hätte er gewusst, dass ihn entgegen der (schlüssigen) Vereinbarung ein anderer Arzt operieren werde. (Ablehnend zu
3 Ob 131/03s) (T9)
Veröff: SZ 2005/139
- 4 Ob 132/06z
- 7 Ob 21/07z
nur T1
- 1 Ob 80/08h
Auch; nur T1
- 4 Ob 155/08k
Auch; Beis wie T6
- 1 Ob 84/08x
Auch
- 6 Ob 122/07w
- 7 Ob 54/09f
Auch
- 6 Ob 71/09y
Beisatz: Nicht beweispflichtig ist die Klägerin nur für den Umstand, dass sie dem Eingriff bei ordentlicher Aufklärung nicht zugestimmt hätte; insofern trifft die Behauptungs- und Beweislast einer Einwilligung der Klägerin selbst im Falle einer vollständigen Aufklärung den Beklagten. (T10)
Beisatz: Das ist systemkonform, handelt es sich dabei doch um den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens (
4 Ob 155/08k mwN). (T11)
- 5 Ob 111/09y
nur T1; Beisatz: Auch die Beweislast eines non liquet liegt beim Arzt bzw Krankenhausträger. (T12)
- 4 Ob 39/09b
Auch; Beisatz: Hier: Beweislast dafür, dass die Klägerin den Eingriff im Rahmen einer ambulanten anstelle einer stationären Behandlung hätte durchführen lassen. (T13)
- 5 Ob 231/10x
nur T1
- 1 Ob 9/11x
nur T1
- 5 Ob 186/11f
Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 186/11f
Auch; nur auch T1
- 2 Ob 148/11w
Entscheidungstext OGH 29.11.2011 2 Ob 148/11w
Auch; Auch Beis wie T5
- 7 Ob 228/11x
Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 228/11x
Auch; Beisatz: Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde. (T14)
- 9 Ob 52/12f
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 Ob 52/12f
Auch; Beis ähnlich wie T4
- 2 Ob 43/12f
Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 43/12f
Auch; nur T1; Beis wie T7
- 10 Ob 40/15b
Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 Ob 40/15b
Auch
- 5 Ob 248/15d
Entscheidungstext OGH 21.12.2015 5 Ob 248/15d
Auch
- 1 Ob 138/16z
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 138/16z
Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „ Spirale “ behandlungstypische Risiko ihres „ Abwanderns “. (T15)
- 9 Ob 89/16b
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 Ob 89/16b
- 8 Ob 13/17w
Entscheidungstext OGH 22.02.2017 8 Ob 13/17w
Auch; Beisatz: Ob der Patient bei ausreichender Aufklärung seine Zustimmung zum Eingriff erteilt hätte, ist eine Tatfrage. (T16)
- 1 Ob 23/17i
Entscheidungstext OGH 27.02.2017 1 Ob 23/17i
- 8 Ob 27/17d
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 8 Ob 27/17d
Auch; nur T1; Beis wie T16
- 9 Ob 49/17x
Auch; Veröff: SZ 2017/108
- 3 Ob 69/18w
Auch; Beis wie T16
- 1 Ob 159/18s
Ähnlich; nur T1; Beis wie T16; Beisatz: Weiterer Feststellungen, wie etwa zum Verzicht auf die Einholung einer Zweitmeinung, bedarf es für den Beweis der Einwilligung bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht. (T17)
- 2 Ob 10/19p
nur T1; Beis wie T16
- 5 Ob 179/19p
nur T1
- 3 Ob 135/20d
Beis wie T16
- 5 Ob 28/21k
Entscheidungstext OGH 27.05.2021 5 Ob 28/21k
- 2 Ob 96/21p
Entscheidungstext OGH 24.06.2021 2 Ob 96/21p
nur T1
- 5 Ob 11/22m
Entscheidungstext OGH 19.05.2022 5 Ob 11/22m