Norm
GBG §40Rechtssatz
Unbeschadet der Bestimmung des § 40 GBG ist mit der Anmerkung der Rechtfertigung und Vollstreckbarkeit nur für eine Forderung (hier: von 2000000,-- Schilling samt Zinsen und Kosten) an sich noch keine Einschränkung des vorgemerkten auf einen höheren Betrag lautenden Pfandrechtes auf diesen Betrag verbunden; denn es könnte sich bei dem Titel, auf Grund dessen die Rechtfertigung erfolgte, um einen Teilvergleich (ähnlich dem Teilurteil) handeln, sodaß unter dieser Voraussetzung die Rechtfertigung hinsichtlich des vorgemerkten Restbetrages (hier: von 500000,-- Schilling samt Zinsen) an sich in Zukunft noch erwirkt werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0060741Dokumentnummer
JJR_19841219_OGH0002_0030OB00126_8400000_002