Norm
EO §382 Z7 II7Rechtssatz
Das Drittverbot nach § 382 Z 7 EO kann sich nicht auf Rechte, sondern nur auf Pflichten des Dritten beziehen. Dem Drittschuldner darf nicht die Ausübung irgend eines Rechtes verboten werden, sondern es kann ihm lediglich Erfüllung einer Verpflichtung untersagt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0005233Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.10.2015