Norm
ZPO §575 Abs3Rechtssatz
Wurde der Antrag der betreibenden Partei, ihr die zwangsweise Räumung zu bewilligen, rechtzeitig im Sinne des § 575 Abs 3 ZPO (hier: idF vor der ZVN 1983), § 35 Abs 1 MRG gestellt, die Exekution auf Grund dieses Antrages rechtskräftig bewilligt und bisher nicht eingestellt, kann der Titel innerhalb von dreißig Jahren vollstreckt werden; es ist keine neuerliche Frist zu beachten, wenn nicht auf Grund des späteren Verhaltens der betreibenden Partei ein Verzicht auf den Räumungsanspruch angenommen werden kann, ob ein solcher Verzicht vorliegt, kann jedoch nicht im Rahmen des Exekutionsverfahren geprüft werden (§ 35 EO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0044981Dokumentnummer
JJR_19841219_OGH0002_0030OB00169_8400000_001