Norm
EO §382 Z7 II7Rechtssatz
Nur wenn der Drittschuldner - etwa gebunden an eine schon erteilte Weisung im Rahmen des Treuhandverhältnisses - gegenüber der Gegnerin der gefährdeten Parteien schon verpflichtet wäre, eine Liegenschaft in einer ganz bestimmten Weise zu veräußern, könnte ihm die Erfüllung dieser Verpflichtung untersagt werden, wenn dadurch die Rechte der gefährdeten Parteien gesichert werden könnten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0005221Dokumentnummer
JJR_19841219_OGH0002_0030OB00591_8400000_004