RS OGH 1984/12/19 3Ob591/84

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Veröffentlicht am 19.12.1984
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Norm

EO §382 Z7 II7

Rechtssatz

Nur wenn der Drittschuldner - etwa gebunden an eine schon erteilte Weisung im Rahmen des Treuhandverhältnisses - gegenüber der Gegnerin der gefährdeten Parteien schon verpflichtet wäre, eine Liegenschaft in einer ganz bestimmten Weise zu veräußern, könnte ihm die Erfüllung dieser Verpflichtung untersagt werden, wenn dadurch die Rechte der gefährdeten Parteien gesichert werden könnten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 591/84
    Entscheidungstext OGH 19.12.1984 3 Ob 591/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0005221

Dokumentnummer

JJR_19841219_OGH0002_0030OB00591_8400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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