Norm
ABGB §427Rechtssatz
Während zur Begründung des Eigentums eine Übergabe durch solche Zeichen genügt, die das Eigentumsrecht des Übernehmers dartun und für jedermann deutlich erkennen lassen und die den Übernehmer in den Stand setzen, ausschließlich den Besitz der Sache zu ergreifen, muß man sich zur Begründung des Pfandrechtes solcher Zeichen bedienen, woraus jedermann die Verpfändung leicht erfahren kann. Die Verpfändung einer beweglichen Sache bedeutet aber Übergabe derselben in die "Hand" des Pfandgläubigers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0011175Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.05.2011