Norm
EheG §83 Abs1Rechtssatz
Um dem Billigkeitsgrundsatz zu entsprechen, kann es im Einzelfall durchaus erforderlich sein, auf wesentliche Änderungen im Wohnbedarf und ähnliche Entwicklungen nach der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057965Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.04.2022