Norm
VAG §13Rechtssatz
Nach den erläuternden Bemerkungen zu § 13 Abs 3 VAG war auf solche ausländischen Vorschriften, die beispielsweise eine Registrierung und Hinterlegung der Wertpapiere vorsehen könnten, hinzuweisen, weil sie dem österreichischen ordre public nicht widersprechen und ihre Nichtbeachtung in der Regel den Verlust der Rechte aus den Wertpapieren nach sich gezogen hat. In Aktien oder Kuxen verkörperte Anteilsrechte seien sohin nur dann gegeben (also im Sinn des Gesetzes zur Abwicklung geeignet), wenn diese Vorschriften des Heimatstaates eingehalten wurden. (Hier: Dekrete des Präsidenten der tschechoslowakischen Republik).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0079801Dokumentnummer
JJR_19841220_OGH0002_0070OB00764_8300000_004