Vgl auch; Beisatz: Der Verzicht auf die Bekämpfung des Sanktionsausspruches bewirkt auch die Ausschaltung der Fiktion des §467 Abs3 StPO, wonach eine zu Gunsten des Angeklagten ergriffene Berufung wegen Nichtigkeit und/oder Schuld auch als Berufung gegen den Strafausspruch zu betrachten ist. (T1)