Norm
StGB §83 ffRechtssatz
Eine im Zuge eines (rechtsrichtig) nach § 109 Abs 3 Z1 beurteilten Hausfriedensbruchs tatsächlich eingetretene Verletzung kann nicht bloß als fahrlässige Körperverletzung, sondern äußerstenfalls als fahrlässige Folge eines mit Mißhandlungsvorsatz geführten Angriffs gegen die Person gewertet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0092725Dokumentnummer
JJR_19841220_OGH0002_0130OS00177_8400000_002