RS OGH 1984/12/20 6Ob714/84 (6Ob715/84)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1984
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Norm

ABGB §170
AußStrG §16

Rechtssatz

Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, unter welchen Voraussetzungen eine einmal erfolgte Übertragung des Rechtes auf Pflege und Erziehung des unehelichen Kindes an den Vater, abgeändert und die darin gelegene Entziehung oder Einschränkung der Rechte der unehelichen Mutter wieder aufgehoben werden soll. Wenn daher das Rekursgericht diese Frage unter dem Gesichtspunkt gelöst hat, ob der Wechsel der Kinder vom Vater zur Mutter nur eine vorübergehende Belastung oder einen über das übliche Maß eines Pflegeplatzwechsels hinausgehenden schweren Schaden befürchten ließe, so kann darin keine offenbare Gesetzwidrigkeit liegen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 714/84
    Entscheidungstext OGH 20.12.1984 6 Ob 714/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0086321

Dokumentnummer

JJR_19841220_OGH0002_0060OB00714_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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