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27/01 Rechtsanwälte;Norm
GGG 1984 §16;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des Dr. K in W, vertreten durch die Rechtsanwalt Dr. Werner Schwarz KEG in Oberpullendorf, Hauptplatz 9/7, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt vom 2. Mai 2003, Jv 1354-33/03, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2000 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Neusiedl Klage wegen Unzulässigkeit der Exekution. In der Begründung bezog sich der Beschwerdeführer auf den der Exekution wegen eines behaupteten Unterhaltsrückstandes zu Grunde liegenden Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 12. August 1993 und erhob Einwendungen gegen das Bestehen eines Unterhaltsrückstandes bis zum 31. Mai 2000 und gegen die Höhe des Unterhaltsanspruchs der beklagten Partei. Die Erlassung folgenden Urteils wurde beantragt:
1. Zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei wird festgestellt, dass ein Unterhaltsrückstand der klagenden Parteien an die beklagte Partei bis einschließlich 31.5.2000 nicht besteht.
2. Der Unterhaltsanspruch der beklagten Partei gegenüber der klagenden Partei beträgt bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit
S 2.500,-- monatlich.
3. Die vom Bezirksgericht Neusiedl mit Beschluss vom 12.5.2000 zu GZ 3E 2172/00g bewilligte Exekution gegen die klagende Partei wird für unzulässig erklärt.
4. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu Handen des Klagevertreters zu ersetzen.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Neusiedl vom 28. Juli 2000 wurde der Streitwert der Klage mit S 342.000,--, für das weitere Verfahren ab 29. Mai 2000 mit S 252.000,-- festgesetzt.
Mit Zahlungsauftrag vom 17. April 2003 wurde dem Beschwerdeführer restliche Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 GGG zuzüglich einer Einhebungsgebühr in Höhe von zusammen 464,90 EUR vorgeschrieben.
In dem gegen den Zahlungsauftrag erhobenen Berichtigungsantrag wurde eingewendet, der Beschwerdeführer habe gegen die der beklagten Partei bewilligte Exekution Oppositionsklage eingebracht, sodass die Pauschalgebühr nur S 590,-
- betrage.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berichtigungsantrag abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, bei einer Änderung des Streitwertes nach § 7 RATG sei die Pauschalgebühr neu zu bemessen.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, nicht mehr als die nach Klagseinbringung bereits eingezogene Gerichtsgebühr von S 590,-- bezahlen zu müssen.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 14 GGG ist der Wert des Streitgegenstandes nach den §§ 54-60 JN Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.
Nach § 16 Abs 1 lit f GGG in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung betrug die Bemessungsgrundlage unter anderem bei Streitigkeiten über Oppositionsklagen (§ 35 EO) S 7.950,--.
Nach § 18 Abs 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Wird der Streitwert gemäß § 7 RATG geändert, so bildet - unbeschadet des § 16 GGG - der geänderte Streitwert nach Abs 2 Z 1 dieser Gesetzesstelle die Bemessungsgrundlage.
Nach § 35 Abs 1 EO können gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind.
Der Beschwerdeführer macht wie im Verwaltungsverfahren geltend, dass es sich bei der von ihm eingebrachten Klage um eine Oppositionsklage im Sinne des § 35 EO gehandelt habe. Soweit die belangte Behörde demgegenüber (erst) in der Gegenschrift die Auffassung vertritt, es handle sich bei der Klage nicht um eine "reine" Oppositionsklage, ist ihr - abgesehen davon, dass die einem Bescheid (teilweise) fehlende Begründung in der Gegenschrift nicht mehr nachgeholt werden kann - entgegenzuhalten, dass die Oppositionsklage dazu dient, Änderungen des Sachverhaltes geltend zu machen, die nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten sind und in materieller Hinsicht eine Hemmung oder ein teilweises oder gänzliches Erlöschen des im Exekutionstitel verbrieften Anspruches zur Folge haben (vgl Jakusch in Angst, Exekutionsordnung, § 35, Rz 2). Der Verpflichtete kann mit der Oppositionsklage sowohl bereits fälligen wie auch erst in Hinkunft fällig werdenden Unterhalt bekämpfen (vgl Jakusch aaO, Rz 20). Dass im Klagebegehren die Neufestsetzung der Unterhaltspflicht begehrt wird, ändert somit nichts am Charakter der Klage als einer Einwendung gegen den Exekutionstitel im Sinne des § 35 EO.
Handelt es sich also bei dem in Rede stehenden gerichtlichen Verfahren aber um eine der im § 16 GGG angeführten Streitigkeiten, so folgt aus der ausdrücklichen Bestimmung in der Z 1 des § 18 GGG, dass eine Änderung des Streitwertes eben nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage führt (vgl das hg Erkenntnis vom 22. Mai 2003, Zl 2002/16/0210 mwH). Da die belangte Behörde dies verkannt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, sodass der Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr. 333/2003.
Wien, am 18. September 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003160084.X00Im RIS seit
27.10.2003