Norm
StPO §292Rechtssatz
Das Erkenntnis (§ 292, vierter Satz, StPO) kann nur auf Grund der Aktenlage zur Zeit der Gesetzesverletzung ergehen. Die konkrete Wirkung (§ 292 letzter Satz StPO) kann als Konsequenz des feststellenden Erkenntnisses nicht von einem anderen Verfahrensstand ausgehen als die Feststellung selbst, wenn sich die konkrete Wirkung, wie hier, an Parteianträgen orientierten muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0100618Dokumentnummer
JJR_19841220_OGH0002_0130OS00124_8400000_001