Norm
StV 1955 Art11Rechtssatz
Rechtssubjekte, die nach österreichischen Recht zum Zeitpunkt des Abschlusses des österreichischen Staatsvertrages Eigentumsrechte in Österreich hatten, konnten diese Rechte auch nicht durch eine mit dem Österreichischen Staatsvertrag erfolgte Anerkennung des deutschen Überleitungsvertrages verlieren. Sohin waren in Österreich gelegene ursprünglich deutschen Eigentümern gehörende Vermögenswerte tschechoslowakischer Gesellschaften, deren Anteilsrechte in der CSSR entschädigungslos enteignet worden waren, nach wie vor Eigentum der communio incidens der Enteigneten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0075299Dokumentnummer
JJR_19841220_OGH0002_0070OB00764_8300000_001