Norm
ABGB §760Rechtssatz
Die Republik Österreich erwirbt nicht das Erbrecht des Transmittenten nach dem Erblasser, wenn ihr der Transmittentennachlaß als erbloses Gut anheimfällt (Festhalten an der seit dem Judikat 138 = GlUNF 80 herrschenden Lehre und Rechtsprechung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0008088Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.03.2018