Norm
ABGB §760Rechtssatz
Durch das Verbot des § 129 AußStrG werden Recht und Pflicht des Verlassenschaftskurators, für die Verlassenschaft, die er vertritt, als Erbin Erbserklärungen zu einem anderen Nachlaß anzugeben, nicht berührt. Diese Bestimmung stellt nur klar, daß der Verlassenschaftskurator nicht zugleich Erbenkurator sein kann, also nicht zu dem von ihm vertretenen Nachlaß für mögliche unbekannte Erben Erbserklärungen abgeben darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0008087Dokumentnummer
JJR_19850108_OGH0002_0050OB00554_8400000_001