RS OGH 1985/1/9 3Ob119/84 (3Ob120/84), 1Ob659/88, 4Ob33/89, 8Ob63/03b, 8Ob115/03z, 8Ob111/04p, 3Ob19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.1985
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Norm

ZPO §528 C4
ZPO §528 C5
ZPO §528 J
ZPO §528 L

Rechtssatz

Die frühere Bestimmung des § 502 Abs 5 ZPO, jetzt in die endgültig neue Fassung des § 502 Abs 3 ZPO übergegangen, ist nunmehr auch beim Revisionsrekurs anzuwenden; es sind also jetzt auch gegen solche bestätigenden Beschlüsse der zweiten Instanz ein Revisionsrekurs zulässig, die nur deshalb bestätigend ausfielen, weil das Gericht zweiter Instanz einen Beschluss des Erstgerichtes ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben hatte und das Erstgericht im zweiten Rechtsgang, an die Rechtsansicht der zweiten Instanz gebunden, anders als im ersten Rechtsgang entschied.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 119/84
    Entscheidungstext OGH 09.01.1985 3 Ob 119/84
  • 1 Ob 659/88
    Entscheidungstext OGH 28.09.1988 1 Ob 659/88
    Auch; Veröff: RZ 1990/19 S 47
  • 4 Ob 33/89
    Entscheidungstext OGH 09.05.1989 4 Ob 33/89
    Auch
  • 8 Ob 63/03b
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 8 Ob 63/03b
    Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch nach der WGN 1997. (T1)
  • 8 Ob 115/03z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2004 8 Ob 115/03z
    Vgl aber; Beisatz: Hat die vom Rekursgericht im Aufhebungsbeschluss überbundene Rechtsansicht keinen Einfluss auf die erstgerichtliche Entscheidung im zweiten Rechtsgang, ist bei einer nunmehr bestätigenden Rekursentscheidung der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof unzulässig. (T2)
  • 8 Ob 111/04p
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 8 Ob 111/04p
    Auch; nur: Es sind also jetzt auch gegen solche bestätigenden Beschlüsse der zweiten Instanz ein Revisionsrekurs zulässig, die nur deshalb bestätigend ausfielen, weil das Gericht zweiter Instanz einen Beschluss des Erstgerichtes ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben hatte und das Erstgericht im zweiten Rechtsgang, an die Rechtsansicht der zweiten Instanz gebunden, anders als im ersten Rechtsgang entschied. (T3); Beisatz: Die aus Anlass der - endgültigen - Aufhebung eines Unterbrechungsbeschlusses zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht des Rekursgerichtes über die Frage der sachlichen Zuständigkeit für das Erstgericht bei der Entscheidung über die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit ist nicht bindend. Daher ist auch hier der Beschluss des Rekursgerichtes, der einen Beschluss des Erstgerichtes bestätigte, als bestätigender Beschluss im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO anzusehen und der Revisionrekurs jedenfalls unzulässig. (T4)
  • 3 Ob 190/08z
    Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 190/08z
    Vgl; nur T3; Beis wie T2; Beisatz: Hier: In T2 genannter Fall. (T5)
  • 8 Ob 18/12y
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 8 Ob 18/12y
    nur T3
    Veröff: SZ 2012/29
  • 8 Ob 40/16i
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 8 Ob 40/16i
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Aufgrund einer Sachverhaltsänderung während des zweiten Rechtsgangs bestätigte das Rekursgericht eine von der im ersten Rechtsgang überbundenen Rechtsansicht unabhängig begründete erstinstanzliche Entscheidung, sodass der Beschluss der Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unterliegt. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0044323

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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