Norm
ZPO §528 C4Rechtssatz
Die frühere Bestimmung des § 502 Abs 5 ZPO, jetzt in die endgültig neue Fassung des § 502 Abs 3 ZPO übergegangen, ist nunmehr auch beim Revisionsrekurs anzuwenden; es sind also jetzt auch gegen solche bestätigenden Beschlüsse der zweiten Instanz ein Revisionsrekurs zulässig, die nur deshalb bestätigend ausfielen, weil das Gericht zweiter Instanz einen Beschluss des Erstgerichtes ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben hatte und das Erstgericht im zweiten Rechtsgang, an die Rechtsansicht der zweiten Instanz gebunden, anders als im ersten Rechtsgang entschied.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0044323Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016