Norm
EO §71Rechtssatz
Nur wenn bezüglich der Bekanntmachung durch das Edikt überhaupt nichts verfügt worden ist, ist § 71 Abs 1 EO anzuwenden gewesen. Und wenn der Text eine Hausformulares ohne Streichung dahin lauten würde, daß das Edikt nicht einzuschalten sei, ist eine Verfügung iSd § 71 Abs 2 Z 2 EO getroffen worden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002154Dokumentnummer
JJR_19850109_OGH0002_0030OB00123_8400000_001