Norm
AuktHG §13 Abs1 Z5Rechtssatz
Der Schluß der Versteigerung ist nicht erst zu verkünden, wenn alle für den bezüglichen Vormittag angesetzten anderen Versteigerungen beendet sind, sondern wenn ungeachtet einer zweimaligen, an die Bieter gerichteten Aufforderung ein Anbot abzugeben, in der einzelnen Versteigerung kein Anbot erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003744Dokumentnummer
JJR_19850109_OGH0002_0030OB00123_8400000_010