RS OGH 1985/1/9 3Ob123/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.1985
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Norm

AuktHG §13 Abs1 Z5
EO §278
EO §279

Rechtssatz

Der Schluß der Versteigerung ist nicht erst zu verkünden, wenn alle für den bezüglichen Vormittag angesetzten anderen Versteigerungen beendet sind, sondern wenn ungeachtet einer zweimaligen, an die Bieter gerichteten Aufforderung ein Anbot abzugeben, in der einzelnen Versteigerung kein Anbot erfolgt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 123/84
    Entscheidungstext OGH 09.01.1985 3 Ob 123/84
    EvBl 1985/103 S 500 = SZ 58/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003744

Dokumentnummer

JJR_19850109_OGH0002_0030OB00123_8400000_010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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