Norm
AußStrG §9 J1Rechtssatz
Der nach § 2 Abs 1 ALöschG antragsberechtigten Steuerbehörde kommt zwar die Stellung eines Beteiligten nach § 9 AußStrG zu, die Rechtsmittelbefugnis im Einzelfall setzt aber voraus, daß die Verletzung solcher Interessen geltend gemacht wird, deren Wahrung der Behörde zugewiesen ist: darunter fällt die Registerbereinigung, nicht aber die Abwicklung (auch nicht im Fall des § 2 Abs 3 ALöschG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0006861Dokumentnummer
JJR_19850110_OGH0002_0060OB00019_8400000_001