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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §936;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der W Sparkasse gegen den Bescheid des Präsidenten des LG Wiener Neustadt vom 27. März 2003, Zl. Jv 4739- 33a/02, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einer zu 23 Cg 152/01 p beim LG Wiener Neustadt erhobenen Wechselmandatsklage begehrte die Beschwerdeführerin von einer beklagten Partei die Zahlung von ATS 4,561.706,30 s.A., wofür Pauschalgebühr entrichtet wurde.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 25. September 2002 wurde ein Vergleich geschlossen, der folgenden Inhalt hat:
"1. Herr Dr. N W, geb. 10.3.1922, p.A. RA Dr. Alexander Kragora, 1010 Wien, An der Hülben 4/6, anerkennt hiemit, der W Sparkasse aufgrund des Wechselzahlungsauftrages im Verfahren 24 Cg 2840/01g (vormals: 23 Cg 152/01p) des Landesgerichtes Wiener Neustadt den Betrag von EUR 331.512,13 (ATS 4,561.706,30) samt 6 % Zinsen seit 18.5.2001, 1/3 Provision und die hiemit verglichenen Kosten des Verfahrens in Höhe von EUR 19.864,96 (darin enthalten 20 % USt. EUR 1.579,74 und Barauslagen EUR 10.386,51) zu schulden und verpflichtet sich Herr Dr. N W, diese Beträge an Kapital, Zinsen und Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution an die W Sparkasse zu bezahlen.
2. Festgestellt wird, dass zu Gunsten der W Sparkasse im Wege der Exekution zur Sicherstellung nachfolgende Pfandrechte zur Sicherstellung bestehen, welche durch den gegenständlichen Vergleich nicht berührt werden und daher aufrecht bestehen bleiben:
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ob dem 1/2-Anteil (B-LNR 1) der Liegenschaft EZ 408, GB Wiener Neustadt-Stadt, BG Wiener Neustadt;
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ob dem 1/2-Anteil (B-LNR 1) der Liegenschaft EZ 407, GB Wiener Neustadt-Stadt, BG Wiener Neustadt;
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ob dem 1/2-Anteil (B-LNR 1) der Liegenschaft EZ 170, GB 05003 Bruck an der Leitha, BG Bruck an der Leitha,
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ob dem 1/2-Anteil (B-LNR 2) der Liegenschaft EZ 3886, GB 05003 Bruck an der Leitha, BG Bruck an der Leitha;
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an den Forderungen Dris. N W gegen die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich sowie die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten;
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an den im Hause W befindlichen Fahrnissen, welche im Rahmen der Sicherstellungsexekution ins Pfändungsprotokoll aufgenommen, wurden.
3. Festgehalten wird weiters, dass Herr Dr. P W als Bevollmächtigter von Herrn Dr. N W und Frau G W das Anbot von Herrn T S vom 27.5.2002 betreffend den 'Erwerb der Liegenschaft EZ. 3886, GB 05003 Bruck an der Leitha, Bezirksgericht Bruck an der Leitha, um den Kaufpreis von EUR 341.562,32 (ATS 4,7 Mio.) mit Schreiben vom 20.6.2002 angenommen hat. Die W Sparkasse hat bereits Herrn RA Dr. Alexander Kragora eine Ermächtigung zur Einstellung des Exekutionsverfahrens zur Sicherstellung hinsichtlich der Liegenschaft EZ 3886, GB 05003 Bruck an der Leitha, Bezirksgericht Bruck an der Leitha, ausgefolgt. Vereinbarungsgemäß wird der nach Abzug der Maklerprovision verbleibende Kaufpreis derart zwischen der Bank A
C AG (vormals: Bank A AG) und der W Sparkasse aufgeteilt werden, dass auf die grundbücherlich sub C-LNr. 2 sichergestellte Forderung der Bank A C AG der Betrag von EUR 181.682,08 (ATS 2,500.000,00) entfällt und der Restbetrag in Höhe von circa EUR 147.583,99 (ATS 2,030.800,00) den grundbücherlich sub C-LNr. 3 und 4 sichergestellten Forderungen der W Sparkasse je zur Hälfte zugewiesen wird.
4. Festgehalten wird, dass auf Grundlage des nunmehr im gegenständlichen Wechselverfahrens abgeschlossenen. Vergleiches - soferne in diesem keine anderen Regelungen getroffen sind - sämtliche Sicherstellungsexekutionen in Exekutionen zur Befriedigung umgewandelt werden und stimmt Herr Dr. N W dieser Umwandlung ausdrücklich zu.
5.a) Die W Sparkasse verpflichtet sich, zu Lebzeiten Dris. N
W kein Zwangsversteigerungsverfahren betreffend die Liegenschaften EZZ 407 und 408, je GB Wiener Neustadt-Stadt, Bezirksgericht Wiener Neustadt, einzuleiten, solange Herr Dr. N W die von ihm übernommenen Verpflichtungen laut diesem Vergleich, insbesondere dessen Punkt 5. b), einhält. Herr Dr. N W stimmt hiemit ausdrücklich zu, dass ob der ihm gehörigen Anteile an den genannten Liegenschaften für die gegenständliche nunmehr verglichene Wechselforderung an Kapital, Zinsen und Kosten jeweils ein Zwangspfandrecht zugunsten der W Sparkasse im Range der diesbezüglichen Exekution zur Sicherstellung eingetragen wird bzw. eingetragen bleibt. Allfällige im Zusammenhang mit der Einverleibung der Pfandrechte noch entstehende Kosten, Abgaben und Gebühren werden ebenfalls durch Herrn Dr. N W getragen.
b) Herr Dr. N W verpflichtet sich, die ihm gehörigen Anteile an den Liegenschaften EZZ 407 und 408, je GB Wiener Neustadt-Stadt, Bezirksgericht Wiener Neustadt, sowie an der Liegenschaft EZ 170; GB 05003 Bruck an der Leitha, BG Bruck an der Leitha, auf eigene Kosten in gutem und ordentlichem Zustand zu erhalten und betreffend diese Liegenschaften keinerlei Bestand- oder sonstige Nutzungsverträge abzuschließen sowie überhaupt dritten Personen an diesen Liegenschaften keinerlei Rechte, welcher Art auch immer, einzuräumen.
c) Herr Dr. N W räumt hiemit der W Sparkasse das alleinige Recht ein, die ihm gehörigen Anteile an den Liegenschaften EZZ 407 und 408, je GB Wiener Neustadt-Stadt, Bezirksgericht Wiener Neustadt, bestehend aus den GSt. Nr. .475 Baufl.(Gebäude) und .473 Baufl.(Gebäude) samt allem rechtlichen und physischen Zugehör und allen Bestandteilen zu erwerben, wobei als Kaufpreis für beide Liegenschaften insgesamt ein Kaufpreis von EUR 220.000,00 (in Worten: EURO zweihundertzwanzigtausend) festgelegt wird, und nimmt, die Wiener Neustädter Sparkasse diese Option an; der auf Herrn Dr. N W entfallende Teil des Kaufpreises wird für den Fall der Ausübung dieser Option im Wege der Verrechnung mit den verfahrensgegenständlichen Forderungen der W Sparkasse bezahlt. Dieses Optionsrecht bindet auch allfällige Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger von Herrn Dr. N W. Das Optionsrecht erlischt, wenn die W Sparkasse ihr Recht nicht bis längstens 31.12.2020 ausübt. Die Rechtzeitigkeit ist gewahrt, wenn die Ausübungserklärung dem Optionsgeber bzw., wenn eine rechtswirksame Zustellung an diesen nicht möglich ist, Herrn Dr. P
W als Bevollmächtigtem nachweislich schriftlich (auch mittels Telefax) zugegangen ist.
Festgestellt wird, dass es sich bei den vorstehend genannten Liegenschaften um eine wirtschaftliche Einheit handelt, sodass die Ausübung der Option nur hinsichtlich eines Grundbuchskörpers nicht möglich ist.
Vereinbart wird weiters, dass zu Gunsten Dris. N W ob den beiden zuvor genannten Liegenschaften das unentgeltliche und lebenslängliche Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt und im Grundbuch eingetragen werden soll, wozu die W Sparkasse bereits jetzt ihre Zustimmung erklärt, wenn die W Sparkasse das ihr eingeräumte Optionsrecht zu Lebzeiten Dris. N W ausübt.
d) Sämtliche seine Anteile an den Liegenschaften EZZ 407 und 408, je GB Wiener Neustadt-Stadt, Bezirksgericht Wiener Neustadt betreffenden Betriebskosten, wie insbesondere Strom, Gas, Wasser, Müllabfuhr, etc., werden vereinbarungsgemäß durch Herrn Dr. N W bezahlt, welcher die W Sparkasse diesbezüglich schad- und klaglos halten wird.
e) Herr Dr. N W räumt der W Sparkasse weiters hinsichtlich seiner Anteile an den Liegenschaften EZZ 407 und 408, je GB Wiener Neustadt-Stadt, Bezirksgericht Wiener Neustadt, ein Vorkaufsrecht für alle Veräußerungsfälle bis zum 31.12.2020 ein, und erteilt Herr Dr. N W seine ausdrückliche Zustimmung, dass aufgrund dieser Urkunde ob dem Anteil B-LNr. 1 der Liegenschaft EZ 407, GB Wiener Neustadt-Stadt und dem Anteil B-LNr. 1 der Liegenschaft EZ 408 GB Wiener Neustadt-Stadt, das Vorkaufsrecht für alle Veräußerungsfälle bis 31.12.2020 für die W Sparkasse einverleibt werden könne.
Für die Ausübung des Vorkaufsrechtes gelten im übrigen die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1072 ff ABGB.
Tritt der Vorkaufsfall nicht aufgrund eines Verkaufes der Liegenschaften, sondern aufgrund eines Tausches, einer Schenkung oder eines sonstigen entgeltfreien Rechtsgeschäftes ein, wird der Vorkaufspreis für beide Liegenschaften einvernehmlich mit insgesamt EUR 220.000,00 (in Worten: EURO zweihundertzwanzigtausend) festgelegt, wobei der auf Herrn Dr. N W entfallende Teil des Kaufpreises im Wege der Verrechnung mit den verfahrensgegenständlichen Forderungen der Wiener Neustädter Sparkasse bezahlt wird.
6. Hinsichtlich der im Rahmen der Fahrnisexekution zur Sicherstellung im Pfändungsprotokoll verzeichneten Gegenstände wird vereinbart, dass dieses Exekutionsverfahren gegen Bezahlung eines Betrages von EUR 100.000,00 (in Worten: EURO einhunderttausend) durch die W Sparkasse eingestellt werden wird. Sollte dieser Betrag nicht bis längstens 31.12.2002 an die W Sparkasse bezahlt worden sein, werden diese Fahrnisse im Rahmen der Exekution zur Befriedigung verwertet werden."
Dafür wurde der Beschwerdeführerin mit Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des LG Wiener Neustadt vom 10. Dezember 2002 ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 997.075,-- weitere Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 8.550,80 zuzüglich Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 7,-- vorgeschrieben.
Dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag gab die belangte Behörde unter Billigung der im Zahlungsauftrag verwendeten Bemessungsgrundlage mit dem im Kopf dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid keine Folge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht dadurch verletzt, dass ausgehend von den Vergleichspunkten 1.), 3.), 5 c, 5 d) und 6) auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 997.075,-- eine weitere Pauschalgebühr von EUR 8.559,80 zuzüglich Einhebungsgebühr vorgeschrieben wurde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 18 GGG lautet auszugsweise:
"(1) Die Bemessungsgrundlage bleibt für das ganze Verfahren gleich.
(2) Hievon treten folgende Ausnahmen ein:
1.
...
2.
Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.
..."
Strittig sind nach Inhalt der Beschwerde und des im Wege
eines Mängelbehebungsverfahrens formulierten Beschwerdepunktes
lediglich die Vergleichspunkte 3), 5 c) und 6).
Zum Vergleichspunkt 3):
Der Beschwerde, die vermeint, hiemit sei keine Verpflichtung begründet worden, ist entgegen zu halten, dass der Vergleichspartner der Beschwerdeführerin in diesem Vergleichspunkt - wenngleich ohne Verwendung des Begriffes einer Verpflichtung - sein Einverständnis dazu erklärt hat, dass der dort genannte Betrag, der aus dem Verkauf einer ihm (und seiner Ehefrau) gehörenden Liegenschaft resultiert, an die Beschwerdeführerin und eine andere Bank überwiesen werden soll. Damit wurde i.S. der ständigen hg. Judikatur - die keineswegs besagt, dass ein Vergleich nur dann vorliegt, wenn das Wort "verpflichtet" verwendet wird (vgl. dazu die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 16 zu § 18 GGG referierte Rechtsprechung) - eine Verfügung über ein materielles Recht vorgenommen (vgl. dazu insbesondere das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2002, Zl. 2002/16/0225). Der Vergleichspunkt wurde somit zu Recht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.
Zum Vergleichspunkt 5c):
Da mit diesem Vergleichspunkt der Beschwerdeführerin durch den Vergleichspartner eine bis 31. Dezember 2020 laufende Option zum Erwerb bestimmter Liegenschaften um den Preis von EUR 220.000,-
- eingeräumt wurde, hat der Vergleichspartner auch damit eine Verfügung über ein materielles Recht zugunsten der Beschwerdeführerin vorgenommen, die mit der darin genannten Summe, die den Wert des Klagebegehrens übersteigt, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen war. Die dazu von der Beschwerde vorgebrachten Argumente, die sich auf das Rechtsinstitut des Vorkaufsrechtes stützen, gehen ins Leere, weil es sich auch bei der Einräumung eines Vorkaufsrechtes (das lediglich einen Unterfall des Optionsrechtes darstellt; vgl. dazu Aicher in Rummel, ABGB I3, Rz 33 zu § 1072 ABGB) um die Verfügung über ein materielles Recht handelt und weil die Option gegenüber dem Vorkaufsrecht noch den Vorteil bietet, dass der Optionsberechtigte nicht auf den Eintritt eines Vorkaufsfalles angewiesen ist, sondern das von der Option umfasste Rechtsgeschäft durch einseitige Erklärung ohne weiteres in Kraft setzen kann (Aicher in Rummel, a.a.O.). Da "Aufgriffsrechte" nach der hg. Judikatur (vgl. dazu das Erkenntnis vom 27. Jänner 1999, Zl. 98/16/0398) mit dem dabei von den Vertragsparteien bezeichneten Wert in die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren einzubeziehen sind, vermag auch der Umstand, dass betreffend den Vergleichspunkt 5 e) keine Einbeziehung durch die Justizverwaltungsbehörde erfolgte, an der Richtigkeit der Einbeziehung der in Vergleichspunkt 5 c) vereinbarten Option in die Streitwerterhöhung nichts zu ändern.
Zum Vergleichspunkt 6.):
Zwar ist nach der hg. Judikatur eine Lösungsbefugnis dann nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn sie nur eine Befreiungsmöglichkeit enthält (Tschugguel/Pötscher, a.a.O., E 13 zu § 18 GGG), jedoch ist die vorliegende Vereinbarung sehr wohl als Zahlungsverpflichtung betreffend EUR 100.000,-- anzusehen, weil keineswegs gesagt wurde, von welcher konkreten Verbindlichkeit sich der Vergleichspartner durch die Zahlung der genannten Summe befreien kann. Die Bezugnahme auf das - im Übrigen ebenfalls nicht näher bestimmte laufende Exekutionsverfahren - stellt in diesem Zusammenhang nur ein Druckmittel der Beschwerdeführerin betreffend die Einhaltung des vereinbarten Zahlungstermines dar.
Somit erweist sich der angefochtene Bescheid insgesamt als frei von den behaupteten Rechtswidrigkeiten, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Rechtsprechung klar gestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 2003/II Nr. 333, insbesondere auf deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 18. September 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003160078.X00Im RIS seit
17.10.2003