Norm
AktG §214 Abs4Rechtssatz
Solange die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister für die Rechtspersönlichkeit bloß als deklaratorisch angesehen wird, besteht keine Notwendigkeit zwecks nachträglicher Liquidation die Wiedereintragung der Gesellschaft in das Handelsregister als unumgänglich anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0049400Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021