RS OGH 1985/1/10 6Ob663/84

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Veröffentlicht am 10.01.1985
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Norm

ABGB §914 IIIh
ABGB §983
ABGB §1364

Rechtssatz

Waren Sicherheiten in objektiver Vertragsauslegung ausschließlich zur Wahrung der Kreditgeberinteressen vereinbart, so kann ein Verzicht auf die vertraglich bedungenen Sicherheiten den Kreditgeber nicht gegenüber einem als solidarisch mithaftenden Schuldner den Kreditnehmerverbindlichkeiten beigetretenen Vertragspartner schadenersatzpflichtig werden lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0018031

Dokumentnummer

JJR_19850110_OGH0002_0060OB00663_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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