Norm
ABGB §914 IIIhRechtssatz
Waren Sicherheiten in objektiver Vertragsauslegung ausschließlich zur Wahrung der Kreditgeberinteressen vereinbart, so kann ein Verzicht auf die vertraglich bedungenen Sicherheiten den Kreditgeber nicht gegenüber einem als solidarisch mithaftenden Schuldner den Kreditnehmerverbindlichkeiten beigetretenen Vertragspartner schadenersatzpflichtig werden lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0018031Dokumentnummer
JJR_19850110_OGH0002_0060OB00663_8400000_001