Norm
EheG §81 Abs3Rechtssatz
Soweit ein Neubau mit vier Wohngeschoßen und einer dreihundert Quadratmeter wesentlich übersteigenden Gesamtnutzfläche nicht nur für eine Benützung durch die Ehegatten selbst bestimmt gewesen sein sollte, sind die zusätzlich geschaffenen Räume wegen der Vermietbarkeit, sei es als Dauerwohnung, sei es als Ferienzimmer, als eheliche Ersparnisse im Sinne des § 81 Abs 3 EheG zu werten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057819Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019