Norm
EheG §85Rechtssatz
Gehen die Lösungsmöglichkeiten, die sich wirtschaftlicher Einsicht beugenden Teilungspartnern in der Lage der Beteiligten aufdrängen, weit über die Grenzen einer richterlichen Anordnungsbefugnis hinaus, ist es geboten, den Beteiligten auch noch während des Aufteilungsverfahrens Gelegenheit zu einer jeder gerichtlichen Entscheidung voranzustellenden Einigung zu geben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057625Dokumentnummer
JJR_19850110_OGH0002_0060OB00717_8400000_002