RS OGH 1985/1/10 6Ob717/84

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Veröffentlicht am 10.01.1985
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Norm

EheG §85

Rechtssatz

Gehen die Lösungsmöglichkeiten, die sich wirtschaftlicher Einsicht beugenden Teilungspartnern in der Lage der Beteiligten aufdrängen, weit über die Grenzen einer richterlichen Anordnungsbefugnis hinaus, ist es geboten, den Beteiligten auch noch während des Aufteilungsverfahrens Gelegenheit zu einer jeder gerichtlichen Entscheidung voranzustellenden Einigung zu geben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057625

Dokumentnummer

JJR_19850110_OGH0002_0060OB00717_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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