Norm
AußStrG §232 Abs2Rechtssatz
Die hinreichende Bestimmtheit des Antragsbegehrens und die Bindung des Gerichtes an ein solches Begehren sind primär rein verfahrensrechtliche Fragen. Ein materiellrechtlicher Gesichtspunkt liegt lediglich darin, daß es nicht der Billigkeit entsprechen könne, einem Beteiligten eine (positive) Rechtsstellung zuzuweisen, die er nicht einzunehmen wünscht. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz könnte allerdings nur der Beteiligte geltend machen, dem im erwähnten Sinne eine Rechtsstellung aufgedrängt worden wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
§ 232 AußStrG aufgehoben durch Art II Z 6 WGN 1989.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0099378Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018