RS OGH 1985/1/10 6Ob717/84, 6Ob636/85, 1Ob148/17x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.1985
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Norm

AußStrG §232 Abs2

Rechtssatz

Die hinreichende Bestimmtheit des Antragsbegehrens und die Bindung des Gerichtes an ein solches Begehren sind primär rein verfahrensrechtliche Fragen. Ein materiellrechtlicher Gesichtspunkt liegt lediglich darin, daß es nicht der Billigkeit entsprechen könne, einem Beteiligten eine (positive) Rechtsstellung zuzuweisen, die er nicht einzunehmen wünscht. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz könnte allerdings nur der Beteiligte geltend machen, dem im erwähnten Sinne eine Rechtsstellung aufgedrängt worden wäre.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 717/84
    Entscheidungstext OGH 10.01.1985 6 Ob 717/84
  • 6 Ob 636/85
    Entscheidungstext OGH 28.08.1985 6 Ob 636/85
    nur: Die hinreichende Bestimmtheit des Antragsbegehrens rein verfahrensrechtliche Fragen. (T1) Beisatz: Ebenso Verfahrensfrage, ob dem Antragsteller im Rahmen eines Aufteilungsverfahrens durch Vornahme eines Lokalaugenscheines oder eines Auftrages an den Antragsgegner, eine Inventarliste vorzulegen, Gelegenheit gegeben werden darf, seinen Antrag zu präzisieren. (T2)
  • 1 Ob 148/17x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 1 Ob 148/17x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine nachteilige Betroffenheit des Antragstellers im Aufteilungsverfahren, wenn der Antragsgegnerin eine Liegenschaft zugewiesen wurde, obwohl sie diesen Antrag zuletzt nicht mehr aufrecht erhielt. (T3)

Schlagworte

§ 232 AußStrG aufgehoben durch Art II Z 6 WGN 1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0099378

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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