Norm
HGB §354Rechtssatz
Der Umstand, daß der verwaltende Wohnungseigentumsorganisator Miteigentümer der Liegenschaft war, steht der Entgeltvermutung des § 354 Abs 1 HGB nicht entgegen. Hiebei ist aber davon auszugehen, daß er zunächst Eigentümer der gesamten Liegenschaft war und die einzelnen Miteigentumsanteile an Interessenten abverkauft hat. Daß ihm dabei Miteigentumsanteile verbleiben, vermag an der aus dem festgestellten Betriebsgegenstand erfließenden Absicht, sowohl durch den Verkauf der Miteigentumsanteile als auch durch die Schaffung der Eigentumswohnungen und die anschließende Verwaltungstätigkeit eine Tätigkeit im Rahmen des gewerblichen Betriebes auszuüben, nichts zu ändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0062322Dokumentnummer
JJR_19850115_OGH0002_0040OB00504_8500000_001