Norm
ABGB §1438 CbRechtssatz
Im Prozess kann die Aufrechnung als Schuldtilgungseinwand, der sich auf eine (vor oder während des Prozesses) bereits vollzogene ("außergerichtliche") Aufrechnung stützt, oder durch prozessuale Aufrechnungseinrede geltend gemacht werden. Im Zweifel ist aber die Geltendmachung einer Gegenforderung im Prozess, mit der sich der Beklagte nicht auf eine schon vorher ("außergerichtlich") vollzogene Aufrechnung stützt, als bloße Prozessaufrechnung anzusehen; die Erhebung des (in der Praxis die seltene Ausnahme bildenden) Schuldtilgungseinwandes setzt voraus, dass aus dem Vorbringen des Beklagten eindeutig hervorgeht, dass er eine privatrechtliche Gestaltungserklärung bereits abgegeben hat oder während des Prozesses abgeben will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0040879Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2022