RS OGH 1985/1/15 4Ob150/84

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Veröffentlicht am 15.01.1985
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Norm

AngG §19 Abs2 II1

Rechtssatz

Haben die Parteien nicht die für ein Probe - Arbeitsverhältnis wesensmäßige jederzeitige Auflösbarkeit, sondern eine Kündigungsfrist von einem Monat vereinbart, steht diese Vereinbarung mit dem sich aus dem § 19 Abs 2 AngG ergebenden Wesen eines Probearbeitsverhältnisses, nämlich mit dessen jederzeitiger sofortiger Lösbarkeit, im Widerspruch, so daß ein rechtswirksames Arbeitsverhältnis auf Probe nicht zustandegekommen ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Probedienstverhältnis, Dienstverhältnis auf Probe, Probezeit, Probemonat, Angestellte, Auflösung, Ende, Beendigung, Endigung, Frist, Befristung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028198

Dokumentnummer

JJR_19850115_OGH0002_0040OB00150_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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