Norm
AngG §19 Abs2 II1Rechtssatz
Haben die Parteien nicht die für ein Probe - Arbeitsverhältnis wesensmäßige jederzeitige Auflösbarkeit, sondern eine Kündigungsfrist von einem Monat vereinbart, steht diese Vereinbarung mit dem sich aus dem § 19 Abs 2 AngG ergebenden Wesen eines Probearbeitsverhältnisses, nämlich mit dessen jederzeitiger sofortiger Lösbarkeit, im Widerspruch, so daß ein rechtswirksames Arbeitsverhältnis auf Probe nicht zustandegekommen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Probedienstverhältnis, Dienstverhältnis auf Probe, Probezeit, Probemonat, Angestellte, Auflösung, Ende, Beendigung, Endigung, Frist, BefristungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028198Dokumentnummer
JJR_19850115_OGH0002_0040OB00150_8400000_001