Norm
HGB §354Rechtssatz
Eine von den allgemeinen Bestimmungen des § 354 HGB abweichende Regelung ist im WEG insoweit nicht enthalten. Vereinbarungen, wonach ein Wohnungseigentumsorganisator zum Verwalter der betreffenden Liegenschaft bestellt wird, sind üblich. Eine Verwaltungstätigkeit fällt keineswegs völlig aus dem Rahmen der gewerblichen Tätigkeit einer solchen Gesellschaft. Der Frage der Gewerbeberechtigung kommt im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0062343Dokumentnummer
JJR_19850115_OGH0002_0040OB00504_8500000_003