RS OGH 1985/1/15 4Ob157/83, 9ObA262/91, 9ObA409/97f, 9ObA151/98s, 9ObA216/02h, 9ObA134/03a

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Veröffentlicht am 15.01.1985
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Norm

DO.A §37

Rechtssatz

Von einer eigenverantwortlichen Erledigung im Sinne des § 37 DO.A kann nur dann gesprochen werden, wenn auch die Verantwortung für das Ergebnis seiner Arbeit beim Angestellten selbst gelegen wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0054793

Dokumentnummer

JJR_19850115_OGH0002_0040OB00157_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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