Norm
DO.A §37Rechtssatz
Von einer eigenverantwortlichen Erledigung im Sinne des § 37 DO.A kann nur dann gesprochen werden, wenn auch die Verantwortung für das Ergebnis seiner Arbeit beim Angestellten selbst gelegen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0054793Dokumentnummer
JJR_19850115_OGH0002_0040OB00157_8300000_001