RS OGH 1985/1/15 2Ob502/85, 7Ob77/99w, 7Ob186/18f, 3Ob58/20f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1985
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Norm

AußStrG §226
EheG §55a
ZPO §530 E1

Rechtssatz

Bei einer Ehescheidung im Einvernehmen kommt ein Schuldausspruch auf keinen Fall in Frage, auch nicht mittels Ergänzungsklage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0008475

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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