Norm
AußStrG §226Rechtssatz
Bei einer Ehescheidung im Einvernehmen kommt ein Schuldausspruch auf keinen Fall in Frage, auch nicht mittels Ergänzungsklage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0008475Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021