Norm
StGB §34Rechtssatz
Dem Angeklagten ist als mildernd einzuräumen, daß er durch den Verlust seines Arbeitsplatzes (nach Aufdeckung seiner Straftaten) bereits ein tatbedingtes fühlbares Übel außerstrafrechtlicher Art erlitten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0091024Dokumentnummer
JJR_19850115_OGH0002_0100OS00160_8400000_002