RS OGH 1985/1/15 2Ob681/84, 9ObA69/87, 3Ob96/88, 1Ob630/91, 1Ob1/92, 5Ob322/00i, 7Ob225/02t, 8ObA69/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1985
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Norm

JN §45

Rechtssatz

Der Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit ist jedenfalls dann auch dem 2.Fall des § 45 JN unanfechtbar, wenn kein Zweifel darüber besteht, welches das in der selben Gemeinde gelegene zuständige Gericht ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 681/84
    Entscheidungstext OGH 15.01.1985 2 Ob 681/84
    Veröff: EvBl 1985/128 S 627
  • 9 ObA 69/87
    Entscheidungstext OGH 02.09.1987 9 ObA 69/87
  • 3 Ob 96/88
    Entscheidungstext OGH 05.10.1988 3 Ob 96/88
  • 1 Ob 630/91
    Entscheidungstext OGH 15.01.1992 1 Ob 630/91
    Auch
  • 1 Ob 1/92
    Entscheidungstext OGH 29.01.1992 1 Ob 1/92
    Auch; Beisatz: Eine Ausnahme von diesem Rechtsmittelausschluss besteht auch dann nicht, wenn das Gericht, das nach der angefochtenen Entscheidung sachlich zuständig wäre, bereits vorher seine sachliche Unzuständigkeit rechtskräftig ausgesprochen hat; die gegenteilige Auffassung ist unvertretbar. (T1)
  • 5 Ob 322/00i
    Entscheidungstext OGH 16.01.2001 5 Ob 322/00i
    Vgl auch; Beisatz: Der Ausspruch, welches Gericht sachlich zuständig sei, ist entbehrlich, wenn aus dem gesamten Zusammenhang bereits klar ist, dass nur ein anderes Gericht am selben Ort zuständig sein kann. (T2)
  • 7 Ob 225/02t
    Entscheidungstext OGH 13.11.2002 7 Ob 225/02t
    Auch
  • 8 ObA 69/08t
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 8 ObA 69/08t
    Auch
  • 1 Ob 27/09s
    Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 27/09s
    Auch; Beisatz: Dabei genügt es, wenn sich aus der Unzuständigkeitsentscheidung in Verbindung mit den Klageangaben ergibt, dass das eigentlich zuständige Gericht seinen Sitz in derselben Gemeinde hat. (T3); Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss des § 45 JN für eine die sachliche Zuständigkeit verneinende Entscheidung eines Gerichts gilt auch dann, wenn dieses nur zufolge Befangenheit aller Richter des ursprünglich angerufenen Gerichts tätig wurde, mag das ursprünglich angerufene Gericht auch seinen Sitz in einer anderen Gemeinde als das letztlich sachlich zuständige Gericht haben. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0046295

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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