Norm
JN §45Rechtssatz
Der Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit ist jedenfalls dann auch dem 2.Fall des § 45 JN unanfechtbar, wenn kein Zweifel darüber besteht, welches das in der selben Gemeinde gelegene zuständige Gericht ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0046295Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009