Norm
FinStrG §11Rechtssatz
Zur Beitragstäterschaft (§ 11 dritter Fall FinStrG) in bezug auf das Vergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG ist nicht erforderlich, daß der betreffende Täter selbst Abgabenpflichtiger, zum Steuerabzug verpflichtet oder in Wahrnehmung der Angelegenheiten solcher Personen tätig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0086915Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021