Norm
FinStrG §11Rechtssatz
Der Vorsatz des Beitragstäters muß zwar auf die künftige Tatvollendung durch den unmittelbaren Täter gerichtet sein, doch kann der Tatbeitrag selbst schon in der Vorbereitungsphase geleistet werden, sofern nur die dabei geplante Realisierung des betreffenden Delikts in der Folge jedenfalls bis ins Stadium eines strafbaren Versuchs fortschreitet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0086866Dokumentnummer
JJR_19850115_OGH0002_0100OS00138_8400000_001