Norm
StGB §144Rechtssatz
Besteht die Drohung aus dem Vortäuschen einer Gefahrenlage, so ist nicht Betrug, sondern Erpressung gegeben, weil die Leistung nicht aus freien Stücken (wie für den Betrug typisch), sondern unter dem Druck der Drohung (wie für die Erpressung typisch) erbracht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093958Dokumentnummer
JJR_19850116_OGH0002_0130OS00197_8400000_004