RS OGH 1985/1/16 9Os142/84, 13Os20/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1985
beobachten
merken

Norm

StPO §260
StPO §281 Abs1 Z3

Rechtssatz

Unterbleibt im Tenor eines schöffengerichtlichen Urteils (bloß) die Spezialisierung, also die erschöpfende Beschreibung jener Umstände des konkreten Falls, durch welche nach Ansicht des Gerichts die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, so begründet dies keine Urteilsnichtigkeit, sofern diese Modalitäten den Entscheidungsgründen zu entnehmen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0098521

Dokumentnummer

JJR_19850116_OGH0002_0090OS00142_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten