Norm
StPO §260Rechtssatz
Unterbleibt im Tenor eines schöffengerichtlichen Urteils (bloß) die Spezialisierung, also die erschöpfende Beschreibung jener Umstände des konkreten Falls, durch welche nach Ansicht des Gerichts die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, so begründet dies keine Urteilsnichtigkeit, sofern diese Modalitäten den Entscheidungsgründen zu entnehmen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0098521Dokumentnummer
JJR_19850116_OGH0002_0090OS00142_8400000_001