RS OGH 1985/1/16 9Os5/85, 12Os186/84, 11Ns49/11m, 15Ns17/15s, 13Ns28/15v, 12Ns25/16x, 12Ns40/16b, 11

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Veröffentlicht am 16.01.1985
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Norm

StPO §62

Rechtssatz

Ein wichtiger, die Zweckmäßigkeit der Delegierung rechtfertigender Grund kann darin gelegen sein, daß die Erledigung einer Strafsache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand durch ein anderes Gericht erfolgen kann. Solche Umstände können im Wohnort von Beschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen, die in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht vernommen werden sollen, aber auch in der Notwendigkeit der Vornahme eines Lokalaugenscheins gelegen sein.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 5/85
    Entscheidungstext OGH 16.01.1985 9 Os 5/85
  • 12 Os 186/84
    Entscheidungstext OGH 24.01.1985 12 Os 186/84
    nur: Ein wichtiger, die Zweckmäßigkeit der Delegierung rechtfertigender Grund kann darin gelegen sein, daß die Erledigung einer Strafsache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand durch ein anderes Gericht erfolgen kann. (T1)
  • 11 Ns 49/11m
    Entscheidungstext OGH 22.08.2011 11 Ns 49/11m
    Vgl; Beisatz: Hier wurde das Kostenargument vor dem Hintergrund, dass auch mehrere Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des zuständigen Gerichts haben, als nicht ausschlaggebend angesehen. (T2)
  • 15 Ns 17/15s
    Entscheidungstext OGH 18.03.2015 15 Ns 17/15s
    Auch
  • 13 Ns 28/15v
    Entscheidungstext OGH 15.04.2015 13 Ns 28/15v
    Vgl
  • 12 Ns 25/16x
    Entscheidungstext OGH 12.04.2016 12 Ns 25/16x
    Auch; Beis wie T2
  • 12 Ns 40/16b
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 12 Ns 40/16b
    Auch; Beis wie T2
  • /16k
    Entscheidungstext OGH 16.08.2016 /16k
    Auch; Beis wie T2
  • 14 Ns 58/17s
    Entscheidungstext OGH 21.08.2017 14 Ns 58/17s
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0097052

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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