RS OGH 1985/1/16 13Os197/84 (13Os198/84)

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Veröffentlicht am 16.01.1985
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Norm

StGB §144
StGB §164

Rechtssatz

Wer sich mit Bereicherungsvorsatz an einer Gewaltanwendung oder an einer Drohung beteiligt und dadurch einem andern eine diesen am Vermögen schädigende Leistung abnötigt, verantwortet Erpressung, weil er den Leistungsgegenstand durch eigenes strafbares Verhalten unmittelbar in die Hand bekommt. Wer Sachen, die ein anderer (der sogenannte Vortäter) strafbar (§ 164 StGB) erlangt hat, von diesem vorsätzlich (§ 164 StGB) an sich bringt, verübt Hehlerei.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 197/84
    Entscheidungstext OGH 16.01.1985 13 Os 197/84
    Veröff: SSt 56/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093957

Dokumentnummer

JJR_19850116_OGH0002_0130OS00197_8400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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