Norm
StGB §144Rechtssatz
Wer sich mit Bereicherungsvorsatz an einer Gewaltanwendung oder an einer Drohung beteiligt und dadurch einem andern eine diesen am Vermögen schädigende Leistung abnötigt, verantwortet Erpressung, weil er den Leistungsgegenstand durch eigenes strafbares Verhalten unmittelbar in die Hand bekommt. Wer Sachen, die ein anderer (der sogenannte Vortäter) strafbar (§ 164 StGB) erlangt hat, von diesem vorsätzlich (§ 164 StGB) an sich bringt, verübt Hehlerei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093957Dokumentnummer
JJR_19850116_OGH0002_0130OS00197_8400000_003