Norm
AußStrG §6Rechtssatz
Als bisherige Abgabestelle iSd § 8 Abs 1 ZustG ist jene Abgabestelle anzusehen, die nach Kenntnis der Partei vom Verfahren der Behörde als deren Abgabestelle bekannt ist. Wird die Änderung der Behörde nicht unverzüglich mitgeteilt, darf nur nach § 8 Abs 2 ZustG hinterlegt werden; die Bestellung eines Prozeßkurators ist hingegen unzulässig; seine Bestellung und an ihn bewirkte Zustellungen sind nichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0006044Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.12.2014