RS OGH 1985/1/16 1Ob690/84, 3Ob607/86, 4Ob582/89 (4Ob583/89), 5Ob580/90, 8Ob63/98t, 1Ob178/00h, 1Ob1

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Veröffentlicht am 16.01.1985
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Norm

ABGB §1168a

Rechtssatz

Der Werkunternehmer ist nicht verhalten, besondere nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen oder gar einen Fachmann auf diesem Gebiet beizuziehen. Hat der Besteller den Werkunternehmer angewiesen, einen bestimmten Werkstoff zu verwenden und diesem vorher ein unbedenkliches Gutachten über die Tauglichkeit dieses Stoffes für den geplanten Einsatz vorgewiesen, trifft den Werkunternehmer keine Pflicht zur Überprüfung des Stoffes (der Anweisung) und zur Warnung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 690/84
    Entscheidungstext OGH 16.01.1985 1 Ob 690/84
    Veröff: SZ 58/7 = JBl 1985,622
  • 3 Ob 607/86
    Entscheidungstext OGH 10.02.1988 3 Ob 607/86
    Vgl auch; nur: Der Werkunternehmer ist nicht verhalten, besondere nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen oder gar einen Fachmann auf diesem Gebiet beizuziehen. Hat der Besteller den Werkunternehmer angewiesen, einen bestimmten Werkstoff zu verwenden, trifft den Werkunternehmer keine Pflicht zur Überprüfung des Stoffes (der Anweisung) und zur Warnung. (T1)
    Beisatz: Hier: Zumindest stillschweigend erteilte Anweisung das Material wie bisher zu bearbeiten. (T2)
  • 4 Ob 582/89
    Entscheidungstext OGH 27.02.1990 4 Ob 582/89
    Auch; Beisatz: Kann aber der Unternehmer trotz besten Fachwissens nicht erkennen, dass der vom Besteller bestellte Stoff für eine von mehreren Arbeitsmethoden ungeeignet ist, dann ist die Wahl der ungeeigneten Methode das Risiko des Werkbestellers. (T3)
  • 5 Ob 580/90
    Entscheidungstext OGH 26.06.1990 5 Ob 580/90
    Ähnlich
  • 8 Ob 63/98t
    Entscheidungstext OGH 18.05.1998 8 Ob 63/98t
    Auch; nur: Der Werkunternehmer ist nicht verhalten, besondere nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen oder gar einen Fachmann auf diesem Gebiet beizuziehen. (T4)
    Beis wie T3
  • 1 Ob 178/00h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 178/00h
    Vgl aber; Beisatz: Er kann aber als Fachunternehmer verpflichet sein, sich die erforderlichen Kenntnisse (hier: über die Dichtheitsbeschaffenheit der Domschächte) zu beschaffen beziehungsweise die erstbeklagte Partei oder deren Auftraggeber zu warnen, (hier: dass bei der letztlich gewählten Ausführung des Werks Öl ins Erdreich beziehungsweise Grundwasser gelangen könnte). (T5)
  • 1 Ob 170/01h
    Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 170/01h
    Auch; Beisatz: Hier: Angesichts der Feststellung der Vorschäden am Auto im Zuge der Reparatur muss dem Beklagten als Fachmann die unterbliebene Warnung des Klägers als schuldhafter Verstoß gegen seine Warnpflicht angelastet werden. (T6)
  • 2 Ob 52/03s
    Entscheidungstext OGH 27.03.2003 2 Ob 52/03s
    Vgl auch
  • 5 Ob 16/13h
    Entscheidungstext OGH 21.03.2013 5 Ob 16/13h
    Vgl auch
  • 3 Ob 51/15v
    Entscheidungstext OGH 21.04.2015 3 Ob 51/15v
    Auch; nur T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0021971

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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