Norm
ABGB §1313Rechtssatz
Ein Frachtführer kann Regreßansprüche gegen einen Unterfrachtführer nur stellen, wenn er den Schaden dem Verfügungsberechtigten bzw, wenn er selbst bereits im Regreßwege in Anspruch genommen wurde, dem ihm gegenüber Regreßberechtigten ersetzt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0033092Dokumentnummer
JJR_19850116_OGH0002_0010OB00685_8400000_001