RS OGH 1985/1/16 1Ob685/84, 1Ob563/85, 7Ob30/86, 1Ob575/90, 5Ob530/93, 4Ob568/95, 4Ob2336/96z, 4Ob22

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1985
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Norm

ABGB §1313
CMR Art37
HGB §432

Rechtssatz

Ein Frachtführer kann Regreßansprüche gegen einen Unterfrachtführer nur stellen, wenn er den Schaden dem Verfügungsberechtigten bzw, wenn er selbst bereits im Regreßwege in Anspruch genommen wurde, dem ihm gegenüber Regreßberechtigten ersetzt hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 685/84
    Entscheidungstext OGH 16.01.1985 1 Ob 685/84
    Veröff: RdW 1985,243 = SZ 58/6
  • 1 Ob 563/85
    Entscheidungstext OGH 10.07.1985 1 Ob 563/85
    Veröff: JBl 1986,317 (Huber) = SZ 58/122
  • 7 Ob 30/86
    Entscheidungstext OGH 04.06.1987 7 Ob 30/86
    Auch; Veröff: VersRdSch 1989,25 = RdW 1988,89
  • 1 Ob 575/90
    Entscheidungstext OGH 28.11.1990 1 Ob 575/90
    Veröff: SZ 63/211
  • 5 Ob 530/93
    Entscheidungstext OGH 28.03.1995 5 Ob 530/93
    Vgl auch
  • 4 Ob 568/95
    Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 568/95
  • 4 Ob 2278/96w
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2278/96w
    Auch; Beis wie T1 nur: Der Hauptfrachtführer ist - ebenso wie der Spediteur - berechtigt, als Interessenvertreter seines Auftraggebers dessen Rechte aus Schäden am Frachtgut dem Frachtführer (Unterfrachtführer) gegenüber im Wege der Drittschadensliquidation geltend zu machen. (T2)
  • 4 Ob 2336/96z
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2336/96z
    Gegenteilig; Beisatz: Der Hauptfrachtführer ist - ebenso wie der Spediteur - berechtigt, als Interessenvertreter seines Auftraggebers dessen Rechte aus Schäden am Frachtgut dem Frachtführer (Unterfrachtführer) gegenüber im Wege der Drittschadensliquidation geltend zu machen. Dieser Schaden ist ein Drittschaden, solange der Hauptfrachtführer seinem Auftraggeber den Schaden nicht ersetzt hat und daher, mangels eines eigenen Schadens, auch nicht Regreß nehmen kann. (T1) Veröff: SZ 69/266
  • 4 Ob 24/97a
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 4 Ob 24/97a
    Vgl auch; Beisatz: Das Recht des Hauptfrachtführers zur Drittschadensliquidierung ist auch auf jeden folgenden Unterfrachtführer anzuwenden, weil jeder nachfolgende Unterfrachtführer seinerseits mit späteren Unterfrachtführern einen Frachtvertrag abschließt. In einer Kette aufeinanderfolgender (Unter-)Frachtführer ist daher jeder nachfolgende Unterfrachtführer aus demselben Grund berechtigt, von seinem unmittelbar nachfolgenden Unterfrachtführer Schadenersatz zu verlangen. Dieses Recht zur Schadensliquidierung, das nicht mit dem Regreßanspruch identisch ist, kann daher auch schon vor Zahlung an einen Vormann abgetreten werden. (T3) Veröff: SZ 70/247
  • 7 Ob 203/98y
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 203/98y
    Vgl auch
  • 2 Ob 75/99i
    Entscheidungstext OGH 20.06.2000 2 Ob 75/99i
    Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Der Hauptfrachtführer kann seinen Unterfrachtführer auf Schadenersatz wegen Transportschäden klagen, auch wenn er selbst noch keinen Schadenersatz an seinen Auftraggeber geleistet hat; der Hauptfrachtführer wird zur Drittschadensliquidation gegenüber seinem Unterfrachtführer berechtigt. Er handelt dabei im Interesse des Auftraggebers und macht den seinem Auftraggeber erwachsenen Schaden geltend. (T4)
  • 10 Ob 81/00k
    Entscheidungstext OGH 05.12.2000 10 Ob 81/00k
    Auch
  • 1 Ob 292/01z
    Entscheidungstext OGH 22.03.2002 1 Ob 292/01z
    Gegenteilig; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0033092

Dokumentnummer

JJR_19850116_OGH0002_0010OB00685_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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