RS OGH 1985/1/16 1Ob692/84, 1Ob133/17s, 1Ob44/18d, 1Ob200/20y

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Veröffentlicht am 16.01.1985
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Norm

EheG §91 Abs1

Rechtssatz

§ 91 Abs 1 EheG sucht zu verhindern, daß ein Ehegatte dadurch benachteiligt wird, daß der andere in einem Zeitraum, in dem die Krise der Ehe sich bereits abzuzeichnen begonnen hat, eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse einseitig zum Nachteil seines Ehepartners vermindert. Der Ehegatte, der den anderen durch eine Verfügung benachteiligen wollte, soll gezwungen sein, sich so behandeln zu lassen, als hätte er die Verfügung nicht getroffen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 692/84
    Entscheidungstext OGH 16.01.1985 1 Ob 692/84
  • 1 Ob 133/17s
    Entscheidungstext OGH 15.11.2017 1 Ob 133/17s
    Beisatz: Hier: Übertragung der Ehewohnung im Rahmen der Übertragung der Landwirtschaft. (T1)
    Beisatz: Wenn die Ausgleichszahlung so zu bemessen ist, als ob das Vermögen noch vorhanden wäre, so kann dies nicht anders verstanden werden, als dass die Ausgleichspflicht nach § 91 Abs 1 EheG nicht durch das tatsächliche Vermögen begrenzt wird. Im Rahmen des § 91 Abs 1 EheG kann daher die festzusetzende Ausgleichszahlung den Wert der tatsächlich noch vorhandenen Aufteilungsmasse auch übersteigen. (T2)
    Bem.: Mit ausführlicher Begründung der Ablehnung der Meinung Gitschthalers (mwN), dass auch im Anwendungsbereich des § 91 Abs 1 EheG eine Ausgleichszahlung nur in Höhe der tatsächlich vorhandenen Aufteilungsmasse festgesetzt werden dürfe. (T3)
    Veröff: SZ 2017/129
  • 1 Ob 44/18d
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 44/18d
  • 1 Ob 200/20y
    Entscheidungstext OGH 27.11.2020 1 Ob 200/20y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057927

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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